ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR
TRANSPORT- UND SPEDITIONSDIENSTLEISTUNGEN
(Stand: 01.01.2025)
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Beauftragung der B.A.Y.A. GmbH. Sie sind ergänzend zu den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) jeweils neueste Fassung.
Erklärungen und Bedingungen des Auftraggebers, die mit den vorstehend erwähnten Bedingungen nicht übereinstimmen, gelten nicht, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Besondere Abreden bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit stets der Schriftform.
1. Grundlage der Leistung
Die B.A.Y.A. GmbH und alle mit ihr verbundenen Unternehmen sowie Tochtergesellschaften organisieren die Beförderung mittels Lastkraftwagen ihrer Produkte im Bereich Industrie- und Konsumgüter speditionelle Dienstleistungen unter Beachtung der Vorgaben aus den Vorschriften VO (EG) 2580/2001 und VO (EG) 881/2002 auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), jeweils neueste Fassung. Ziffer 23 ADSp beschränkt die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden in speditionellem Gewahrsam auf 5 EUR/kg; bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie darüber hinaus je Schadenfall bzw. -ereignis auf 1 Mio. bzw. 2 Mio. EUR oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die ADSp werden im Fall von Transportdienstleistungen von der B.A.Y.A. GmbH innerhalb anderer Staaten durch die jeweiligen nationalen Spediteurbedingungen ersetzt. Ergänzend zu den jeweils einschlägigen gesetzlichen Grundlagen sowie den jeweils nationalen Spediteurbedingungen finden auf die Dienstleistungen von der B.A.Y.A. GmbH die folgenden produktspezifischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transport und Speditionsdienstleistungen.
2. Leistungsumfang
Die B.A.Y.A. GmbH übernimmt und befördert Komplettladungen sowie Teilladungen und Sammelgutsendungen von Haus zu Haus in ganz Europa. Der Leistungsumfang entspricht jeweils dem vom Auftraggeber gewählten Dienstleistungsprodukt. Die jeweiligen Laufzeitangaben der einzelnen Produkte sowie das für den Auftraggeber am besten geeignete und für das Bestimmungsland bzw. die Insel gültige Produkt gibt der Auftraggeber bei Bedarf an.
Leistungen außerhalb der angebotenen Produktlinien können nur auf Anfrage und in Abstimmung ausgeführt werden, dies gilt insbesondere bei Anlieferung an Privatempfänger. Privatkundengeschäft (C2C Geschäft) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Versender/Empfänger muss zu den ortsüblichen Versand-/Annahmezeiten versand- / annahmebereit sein. Der Empfänger hat die sofortige Entgegennahme der Sendung ohne Verzögerung sicherzustellen. Die Einhaltung der jeweils vereinbarten Laufzeit setzt voraus, dass exakte Übernahmezeiten definiert sind. Die Laufzeitangabe setzt normale Verkehrs- und Witterungsverhältnisse voraus. Höhere Gewalt jeder Art (Streik, Aussperrung, behördliche Hindernisse wie Sicherheitsmaßnahmen jeglicher Art, Smog-Alarm, die Beachtung gesetzlicher/ behördlicher Vorschriften in Bezug auf Warenwert und Beschaffung des Gutes etc.) entbinden die B.A.Y.A. GmbH von der Laufzeitangabe sowie sonstigen Leistungen, welche im Zusammenhang mit den verschiedenen angebotenen Produkten stehen. An Sonn- und Feiertagen (staatliche, regionale, lokale) entfällt eine Zustell- und Weiterleitungsverpflichtung. Eine Information über Einschränkungen für die Anlieferung, wie z.B. in verkehrsberuhigte Zonen oder die Notwendigkeit einer Hebebühne, muss durch den Auftraggeber erfolgen. Laufzeitangaben der angebotenen Produktlinien stellen in keinem Fall garantierte Lieferfristen dar.
3. Gütereinschränkung
Gefährliche Güter, klassifiziert nach ADR, werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und den Gefahrgutrichtlinien von B.A.Y.A. GmbH übernommen.
Grundsätzlich ausgeschlossen von der Annahme zum Transport sind insbesondere folgende Güter:
Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Papiergeld und sonstige Zahlungsmittel, Wertpapiere, Dokumente und Urkunden, persönliche Effekte, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Gemälde, Skulpturen, unverpackte Möbel, lebende Tiere und Pflanzen, temperaturgeführte Arzneimittel, Waffen bzw. Munition jeglicher Art.
Der Auftraggeber hat besonders wertvolle oder diebstahlsgefährdete Güter (insb. pharmazeutische Produkte, Telekommunikations- oder Unterhaltungselektronik, EDV Soft-, Hardware und EDV-Zubehör, Tabakwaren, Spirituosen etc.) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 50,00 EUR/kg so rechtzeitig vor Übernahme schriftlich anzuzeigen, dass B.A.Y.A. GmbH über die Annahme der Güter entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann. Frost- und wärmeempfindliche Güter sind gesondert anzuzeigen. Bei fehlender Information (insb. Wertangabe) trifft das zusätzliche Risiko ausschließlich den Auftraggeber.
4. Bodenverhältnisse der Ladestelle sowie Zufahrtswege
Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse der Einsatzstelle und/oder die Zufahrtswege, soweit es sich nicht um öffentliche Straßen oder Plätze handelt, eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrags gestattet. Das zu bewegende Gut ist grundsätzlich in transportfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen haftet der Auftraggeber für alle hieraus entstehenden Schäden und Mehrkosten.
5. Standgeld
Wenn nicht anders vereinbart gilt je zwei Stunden zur Beladung und Entladung frei, sowie bei Grenzabfertigungen eine Stunde frei. Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung. Sofern die Be- und Entladungen länger als insgesamt zwei Stunden dauern, ist B.A.Y.A. GmbH berechtigt, für seinen Aufwand Standgeld abzurechnen. Für jede Stunde ab der zweiten Stunde kann B.A.Y.A. GmbH einen Stundensatz von EUR 50,00 abrechnen. Bei Verladungen über 10 Stunden hinaus ist ein Tagessatz von EUR 500,00 abzurechnen.
B.A.Y.A. GmbH behält sich vor, Kosten durch nicht von ihm verursachte Verspätungen an den Auftraggeber zu belasten.
6. Versandbereitschaft
Packstückanzahl, Gewicht, Abmessungen, etwaige Verzollungsvorschriften, etwaige Besonderheiten des zu bewegenden Gutes sowie vollständige Lade- und Entladeanschrift sind rechtzeitig anzugeben. Die Avisierung richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Abholungen bzw. Selbstanlieferungen sowie die Übernahmebereitschaft aller avisierten Sendungen richten sich nach der individuellen Absprache mit B.A.Y.A. GMBH. Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben entbindet B.A.Y.A. GmbH von den Laufzeitangaben.
Wenn der erteilte Auftrag aus Gründen, die nicht von B.A.Y.A. GmbH zu vertreten sind, insbesondere auf Veranlassung des Auftraggebers verschoben oder storniert wird, ist B.A.Y.A. GmbH berechtigt, neben den bereits angefallenen und noch anfallenden tatsächlichen, von B.A.Y.A. GmbH nachzuweisenden Kosten, wie etwa der Kosten für die Gestellung von Fahrzeugen, der Gebühr für beantragte behördliche Genehmigungen etc. vom Auftraggeber einen einmaligen Betrag in Höhe von einem Drittel des vereinbarten Frachtbetrages zu verlangen (HGB §415 Nr. 2). Darüber hinaus ist B.A.Y.A. GmbH berechtigt, den Auftrag zu stornieren, wenn der Auftraggeber falsche Angaben über seine Zahlungsfähigkeit gemacht hat, der Auftraggeber vor Durchführung der Buchung nicht alle Angaben gemäß Ziffer 8 bereitgestellt oder falsche Angaben gemacht hat oder wenn Tatsachen vorliegen, die ein betrügerisches Vorgehen des Auftraggebers oder einer an dem Vertrag beteiligten Partei nahelegen.
B.A.Y.A. GmbH haftet in keinem Fall für Schäden aller Art, die durch Nichteinhalten von Terminen, den Ausfall von Fahrzeugen und/oder durch ähnliche Sachverhalte entstehen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Ebenfalls haftet B.A.Y.A. GmbH nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Soweit danach eine Haftung bestehen sollte, ist diese Haftung begrenzt auf die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Stundensätze für Wartezeiten, jedoch maximal die Höhe der Auftragssumme.
7. Packstücke / Verpackung
An B.A.Y.A. GmbH übergebene Sendungen müssen so inhalts- und transportgerecht verpackt sein, dass sie den Eigenheiten der Ware und den Anforderungen des Sammelguttransports ausreichend Rechnung tragen. Packmittel / Verpackung gelten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als Sendungsbestandteil, d.h. das Verpackungsgewicht ist zum Sendungsgewicht hinzuzuzählen. Der Tausch von Europaletten und Gitterboxen ist ausgeschlossen, sofern keine Vereinbarung mit dem Auftraggeber geschlossen wurde.
Maximalabmessungen der Packstücke bei Fahrzeugen bis 3,5t:
Länge bis 100 cm, Breite bis 120 cm, Höhe bis 170cm
Maximalabmessungen der Packstücke bei Fahrzeugen bis 11,99t:
Länge bis 140 cm, Breite bis 240 cm, Höhe bis 220 cm
Maximalabmessungen der Packstücke bei Fahrzeugen ab 11,99t-
Länge bis 180 cm, Breite bis 240 cm, Höhe bis 230 cm
Packstücke die mittels einer Ladebordwand (LBW) und einem Hubwagen entladen werden müssen sind in jedem Fall auf ein Maximalgewicht bis 650 kg sowie auf eine Gesamtlänge bis 120 cm begrenzt, sofern nichts anderes vereinbart. Einer Person muss das alleinige Abladen zumutbar sein.
Bei dem Produkt Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen. B.A.Y.A. GmbH übernimmt Retouren und kundenspezifische Leergutrückführungen nur aufgrund eines ausdrücklich erteilten Speditionsauftrags mit entsprechendem Inhalt gemäß dieser Ziffer 7. Werden beim Empfänger verfolgungspflichtige Packmittel aus Gründen, welche B.A.Y.A. GmbH nicht zu verantworten hat, entgegen der Vereinbarung nicht getauscht, behält es sich B.A.Y.A. GmbH vor, den Auftraggeber für den hieraus entstandenen Schaden haftbar zu halten. Der Auftraggeber hat selbständig die Tauschfähigkeit der von ihm eingesetzten Packmittel im jeweiligen Empfangsland bzw. beim jeweiligen Empfänger vorab zu prüfen und sicherzustellen. Bei Einschaltung eines Packmitteldienstleisters gilt: Der Auftraggeber – als alleiniger Vertragspartner der B.A.Y.A. GmbH – ist für den vertragsgemäßen Vollzug eines vereinbarten Packmitteltausches beim Empfänger/ Absender verantwortlich. In diesem Zusammenhang hat der Auftraggeber unaufgefordert mitzuteilen, ob der jeweils von ihm benannte Empfänger/Absender mit einem von diesem beauftragten externen Packmitteldienstleister zusammenarbeitet. Teilt der Auftraggeber eine solche empfänger-/absenderseitige Zusammenarbeit mit, so ist B.A.Y.A. GmbH – es sei denn, es liegt eine schriftliche Kostenübernahme des Auftraggebers für hierdurch B.A.Y.A. GmbH anfallende Zusatzkosten vor – von einer entsprechenden Tauschpflicht befreit. Erfolgt keine Mitteilung und wird B.A.Y.A. GmbH bei Anlieferung beim Empfänger/Abholung beim Absender an einen Packmitteldienstleister verwiesen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche bei B.A.Y.A. GmbH anfallenden Zusatzkosten zu übernehmen und unverzüglich auszugleichen. Gleiches gilt, wenn entgegen einer Aussage des Auftraggebers eine solche empfänger- /absenderseitige Zusammenarbeit mit einem Packmitteldienstleister besteht. Unabhängig davon behält sich B.A.Y.A. GmbH – unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – in jedem Fall ausdrücklich den Nichttausch der entsprechenden verfolgungspflichtigen Packmittel bei empfänger- / absenderseitiger Einschaltung eines Packmitteldienstleisters vor. Der Auftraggeber hat eine reibungslose Rücknahme der Packmittel an der ursprünglichen Versandstelle sicherzustellen.
8. Versandformulare
Auf Speditionsauftrag bzw. bei sonstiger Auftragserteilung muss das jeweilige Produkt schriftlich oder in elektronischer Form angegeben werden. Fehlt diese Voraussetzung, erfolgt die Abfertigung und Zustellung zu marktüblichen Laufzeiten. Daraus eventuell resultierende Sonderkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Unvollständige Versandangaben entbinden B.A.Y.A. GmbH von der Gewährleistung.
Bei Übergabe gefährlicher Güter gem. Ziffer 3 muss der Speditionsauftrag die in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die erforderliche Klassifizierung enthalten. Darüber hinaus müssen die jeweils erforderlichen stoffspezifischen Unfallmerkblätter beigefügt sein (Abgangsland, Transitländer und Empfangsland).
9. Zollsendungen
Für Sendungen, die für ein Drittland bestimmt sind, müssen die gesetzlich erforderlichen Exportdokumente und die für die Einfuhr in das entsprechende Drittland erforderlichen Importdokumente beigefügt sein. Sendungen unter zollamtlicher Überwachung (z.B. Versandschein T1/T2, Carnet TIR, Carnet ATA, Zolllagerware, Ware aus der aktiven Veredelung etc.) können nur nach vorheriger Absprache mit B.A.Y.A. GmbH und unter Einhaltung der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen übernommen werden. Der Versand von Waren, die spezifischen handelspolitischen, zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Anforderungen unterliegen, sowie von Spirituosen und Marktordnungswaren ist nur nach vorheriger Absprache mit B.A.Y.A. GmbH und unter dem Vorbehalt eines Transportausschlusses möglich. Bei Zollsendungen kann sich die Laufzeit verlängern.
10. Fracht- und Entgeltvorschriften
Die Auftragserteilung unter Beachtung der Ziffer 8 erfolgt mittels Speditionsauftrag oder durch elektronische Datenübertragung an B.A.Y.A. GmbH. Es sind ausschließlich die Frankaturen „frei Haus“, „unfrei“ und „frei Grenze“ möglich. Bei fehlender oder abweichender Frankaturangabe gilt automatisch die Frankatur „frei Haus“ als vereinbart. Frankaturänderungen werden nur bei rechtzeitiger schriftlicher Benachrichtigung (bis zur Beendigung des unmittelbaren Gewahrsams) akzeptiert. Die Berechnung des Frachtentgelts von Haus zu Haus erfolgt gemäß gültigem Angebot von B.A.Y.A. GmbH. Die jeweiligen Zahlungsmodalitäten sind im Rahmen der Auftragserteilung zwischen B.A.Y.A. GmbH und dem Auftraggeber abzustimmen. Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Erstellt der Auftraggeber Gutschriften, so ist die Gutschrift am Leistungstag zu erstellen. Nach Gutschrifterstellung muss die Zahlung innerhalb von 30 Tagen auf eine Bankverbindung von B.A.Y.A. GmbH erfolgen. Bei Zahlungsverzug berechnet B.A.Y.A. GmbH Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen. Sperrige Güter werden bei fehlender Angabe gemäß dem von B.A.Y.A. GmbH genannten Mindestgewicht, vgl. Ziffer 7, verrechnet. Für die Verladung gefährlicher Güter wird pro Sendung eine gesonderte Gefahrgutgebühr erhoben. Der Auftraggeber hat bei der Auftragserteilung die genaue Warenbezeichnung und den Warenwert anzugeben. Bei fehlender Warenwertangabe wird von einem Warenwert in Höhe von mindestens 5.000 EUR ausgegangen. Warennachnahmen sind auf max. 5.000,- EUR begrenzt. Die Länder, in denen Warennachnahmen zulässig sind sowie deren nationale Besonderheiten, nennt B.A.Y.A. GmbH vor der Auftragsannahme. Soweit im Einzelfall insbesondere aufgrund eines erhöhten administrativen Aufwands kein anderer Betrag mit B.A.Y.A. GmbH vereinbart ist, werden als Inkassogebühr 2 % des Nachnahmebetrages erhoben.
11. Gültigkeit
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für sämtliche Methoden der Auftragserteilung. B.A.Y.A. GmbH erbringt die Transport- und Speditionsdienstleistungen im Einklang mit den für dieses Geschäftsfeld allgemein üblichen Sicherheitsstandards. Die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen von B.A.Y.A. GmbH stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Beachtung und Einhaltung der jeweils gültigen nationalen und internationalen gesetzlichen Vorgaben bzw. hoheitlichen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Rückverfolgbarkeit des Handels und/oder der Transportkette (insb. unter Berücksichtigung der europäischen und amerikanischen Embargomaßnahmen). Der Auftraggeber bestätigt ausdrücklich, dass ihm sämtliche für seinen Geschäftsbetrieb einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen – im Schwerpunkt: außenwirtschafts- und zollrechtliche Vorgaben, insb. im Hinblick auf gültige Personen-, Länder- oder Warenembargos – bekannt sind und diese von ihm vollumfänglich und uneingeschränkt eingehalten werden. B.A.Y.A. GmbH kann insofern davon ausgehen, dass sämtliche übergebenen Sendungen bereits einer solchen Prüfung durch den Auftraggeber unterzogen worden sind. Die Erbringung von sog. Value Added Services (nicht speditionsübliche Leistungen) erfolgt ausschließlich auf Basis einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Im Zweifel und soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, gelten hierfür die Bestimmungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Logistikdienstleistungen.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die aus den Verträgen zwischen B.A.Y.A. GmbH und dem Auftraggeber entspringen, ist Velbert. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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